Schürmannbau Seite 9

richtet sich in voller Höhe gegen die verantwortlichen Bauunternehmen und ihre Muttergesellschaft. Die Bauunternehmen waren mit der Erstellung der Rohbauten der Untergeschosse in der sogenannten Hauptbaugrube beauftragt. Die Muttergesellschaft hat sich für die vertragsgemäße Erfüllung und Gewährleistung der Bauleistung ihrer Tochterunternehmen verbürgt. Weitere Beklagte sind die mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Architekten und Ingenieure. Durch die mangelhafte Ausführung des Hochwasserschutzes ist dem Bund an dem an der Hauptbaugrube errichteten Rohbauten sowie an der Besuchertiefgarage ein großer Schaden entstanden. Die wichtigsten Positionen sind: Substanzschäden an der Hauptbaugrube rd. 243 Mio DM - Schäden an der Besuchertiefgarage rd. 4 Mio DM - sonstige Schäden, z.B. Kosten der Feststellung der Ursachendes Schadens und des Schadensumfanges; Zahlung an Planerund Baufirmen wegen des Stillstandes auf der Baustelle, Beratungskosten rd. 44 Mio DM Abzüglich einer Restvergütungsforderung in Höhe von rd. 5 Mio DM ergibt sich ein Zahlungsanspruch von rd. 286 Mio DM Darauf sind bislang Verzugszinsen aufgelaufen in einer Größenordnung von: rd. 40 Mio DM Außerdem sieht sich der Bund Schadensersatzforderungen dritter Firmen ausgesetzt, die mit dem durch das Hochwasser ausgelösten Baustillstand und anschließenden Kündigungen begründet werden. Mit der Klage begehrt der Bund die Freistellung von diesen Schadensersatzansprüchen die gegenwärtig in einer Höhe von rund 43 Millionen Mark gegen den Bund erhoben werden. Außerdem werden dem Bund durch die hochwasserbedingte verspätete Fertigstellung des Bauwerks Nutzungsausfälle bei der Deutschen Welle in Köln entstehen; schließlich sind weitere Schäden durch das Hochwasserereignis nicht auszuschließen, etwa durch Rechtsanwaltskosten in einer Vielzahl von Prozessen, aus Zinsen aus Unternehmerforderungen sowie durch Baukostensteigerungen nach 1997. Mit der Klage begehrt der Bund die Feststellung, dass die Baufirmen einschließlich ihres Mutterkonzerns verpflichtet sind, dem Bund auch diese Schäden zu ersetzen. Sie werden gegenwärtig auf rund 80 Millionen Mark geschätzt. Nach dem bisherigen Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens, das seit Januar 1994 beim Landgericht Bonn geführt wird, sind die Schäden an der Hauptbaugrube darauf zurückzuführen, dass an zwei Abschnitten die Umschließungswände der Hauptbaugrube nicht planmäßig mit dem aufgehenden Bauwerk verbunden waren, so dass das Hochwasser am 22. Dezember 1993 in den Schlitz zwischen den Umschließungswänden und dem Bauwerk einströmen und das gesamte Bauwerk in der Hauptbaugrube wie ein Schiff in einer Schleuse heben konnte. Aus unerklärlichen Gründen haben die Bauunternehmen an zwei Stellen die für den Anschluß des aufgehenden Bauwerks an die Umschließungswand erforderlichen Konsolen nicht betoniert. Von diesem Zustand wurde die Bundesbaudirektion nicht unterrichtet. Das Rohbauunternehmen muss den Zustand noch unmittelbar vor Eintritt des Hochwassers bemerkt haben, da sie einen kleinen Teil der Fehlstelle wenige Tage vor dem Hochwasser zur Erstellung einer Baustraße betoniert hat. Die Klage richtet sich auch gegen die von der Bundesbaudirektion mit der Objektüberwachung beauftragten Ingenieure; es ist unverständlich, dass sie die mangelhafte Leistung oder ihre Bedeutung für den Hochwasserschutz nicht erkannt und selbst unmittelbar vor dem Hochwasser keine Schutzmaßnahmen dagegen vorgeschlagen haben. Von den aufsichtspflichtigen Ingenieuren wird allerdings im Hinblick auf den begrenzten Versicherungsschutz nur der Teilbetrag verlangt. Für die Schäden an den Bauten in der Hauptbaugrube verlangt der Bund Ersatz in der Höhe, die zur Wiederherstellung des vor dem Hochwasserschadens bestehenden Zustandes erforderlich ist. Es wird daher Zahlung desjenigen Betrages verlangt, der den für die Parlamentsbaumaßnahmen seinerzeit eingesetzten Haushaltsmittel zuzüglich zwischenzeitlicher Preissteigerungen entspricht. In die Berechnung des Schadens werden daher auch die Beträge einbezogen, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. August 1997 als Vergütung für untergegangene oder beschädigte Leistungen gezahlt werden müssen. Die tatsächlichen Sanierungsmaßnahmen tragen auch den Anforderungen der Deutschen Welle und neuen technischen Erkenntnissen Rechnung, so dass die dazu aufgewandten Kosten den wirklichen Schaden des Bundes nicht angemessen widerspiegeln. In der zum Zeitpunkt des Hochwasserereignisses bereits fertiggestellten Besuchertiefgarage sind durch die notwendige Flutung Schäden entstanden, die bei ordnungsgemäßer Ausführung der Hochwasserschutzmaßnahmen vermieden worden wären. Die Berechtigung der Schadensersatzforderung des Bundes wird durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. August 1997 nicht berührt; der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Zahlungsverpflichtung des Bundes

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